Die neuen Nummern im Anhang des UWG gelten für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Das allgemeine Irreführungsverbot in § 5 UWG schützt aber auch andere Marktteilnehmer, und der Bundesgerichtshof hat 2024 zu „klimaneutral“ strenge Anforderungen an die Erläuterung gestellt. Eine Website ist zudem selten nur für Geschäftskunden erreichbar. Wir empfehlen deshalb, dieselben Maßstäbe anzulegen.
Kategorie: Recht & Compliance | Lesezeit: ca. 8 Minuten | Autor: Dietmar Engler
Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Regeln für Werbung mit Umweltbezug. Pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ sind gegenüber Verbrauchern unzulässig, wenn dahinter keine anerkannte hervorragende Umweltleistung steht. „Klimaneutral“ auf Basis von Kompensation ist bei Produkten ganz verboten. Auf Websites stehen solche Aussagen oft an Stellen, die seit Jahren niemand mehr gelesen hat. Wir haben unsere eigene Website geprüft, sind fündig geworden und zeigen, wie Sie bei Ihrer vorgehen.
Inhaltsverzeichnis

Was sich am 27. September 2026 geändert hat
Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825, meist „EmpCo-Richtlinie“ genannt (Empowering Consumers for the Green Transition). Sie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und ergänzt deren „schwarze Liste“ um mehrere Umwelt-Tatbestände. Deutschland hat das mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Es wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43) und gilt seit dem 27. September 2026. Eine Übergangsfrist für bestehende Inhalte gibt es nicht. Die Regeln stehen jetzt im UWG, vor allem in § 2, § 5 und im Anhang zu § 3 Absatz 3.
Der Anhang zählt Handlungen auf, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Eine Abwägung im Einzelfall findet dort nicht statt. Neu sind vier Nummern:
| Nummer im Anhang | Was verboten ist | Typisches Beispiel auf einer Website |
|---|---|---|
| 2a | Ein Nachhaltigkeitssiegel anbringen, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde | Selbst gestaltetes „Green Company“-Abzeichen im Footer |
| 4a | Eine allgemeine Umweltaussage treffen, ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen zu können | „Umweltfreundliche Verpackung“, „grüner Versand“ |
| 4b | Eine Umweltaussage auf das ganze Produkt oder das ganze Unternehmen beziehen, obwohl sie nur einen Aspekt betrifft | „Nachhaltiges Unternehmen“, weil das Büro Ökostrom bezieht |
| 4c | Behaupten, ein Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen bei Treibhausgasen, wenn das auf Kompensation beruht | „Klimaneutral“ dank gekaufter Zertifikate |
Dazu kommt § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG: Aussagen über die künftige Umweltleistung („klimaneutral bis 2030“) sind irreführend, wenn dahinter kein detaillierter, realistischer Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen steht, den ein unabhängiger externer Sachverständiger regelmäßig prüft.
Wichtig für die Einordnung: Der Anhang gilt für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist damit nicht aus dem Schneider. Das allgemeine Irreführungsverbot in § 5 UWG schützt auch sonstige Marktteilnehmer. Der Bundesgerichtshof hat schon am 27. Juni 2024 entschieden (Az. I ZR 98/23), dass ein mehrdeutiger Begriff wie „klimaneutral“ in der Werbung selbst erläutert werden muss. Die beanstandete Anzeige stand in einer Fachzeitung.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er zeigt, wo auf Websites typischerweise Handlungsbedarf besteht.
Nicht verwechseln: EmpCo und die „Green Claims Directive“
In vielen Texten laufen beide Vorhaben unter dem Schlagwort „Green Claims“. Es sind zwei verschiedene Dinge. Die EmpCo-Richtlinie ist beschlossen, umgesetzt und gilt. Die Green Claims Directive ist ein eigener Vorschlag der EU-Kommission vom März 2023. Er sollte regeln, wie Umweltaussagen vorab zu belegen und zu prüfen sind. Dieser Vorschlag ist nicht verabschiedet; die Kommission führt ihn auf ihrer Themenseite weiterhin als anhängig. Für Ihre Website zählt heute, was im UWG steht.
Was eine „allgemeine Umweltaussage“ ist
Das Gesetz fasst den Begriff der Umweltaussage weit. Gemeint ist jede rechtlich nicht verpflichtende Aussage oder Darstellung, die ausdrücklich oder stillschweigend angibt, ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen habe eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt oder sei weniger schädlich als andere. Ausdrücklich genannt sind Text, Bilder, grafische Elemente und Symbole, ebenso Marken-, Firmen- und Produktnamen. Ein grünes Blatt neben dem Produktfoto kann also genügen.
„Allgemein“ ist eine solche Aussage, wenn sie nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und ihre Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium angegeben ist. Die Erwägungsgründe der Richtlinie nennen als Beispiele Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“. Erlaubt bleiben solche Aussagen nur, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisbar ist. Das Gesetz definiert sie eng: das EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannte Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I – dazu zählt etwa der Blaue Engel – oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht.
Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen heißt das: Das pauschale Wort muss weg, die konkrete Tatsache darf bleiben.
Wo solche Aussagen auf einer Website stecken
Die Startseite haben die meisten schnell geprüft. Die übrigen Stellen werden gern vergessen, weil sie im Alltag niemand ansieht:
- Überschriften und Teaser – kurz, plakativ und deshalb fast immer pauschal.
- Seitentitel und Meta-Beschreibungen – sie erscheinen im Suchergebnis, also dort, wo die Aussage die meisten Menschen erreicht.
- Footer und wiederkehrende Elemente – ein Satz, der auf jeder Seite steht.
- Abzeichen und Siegel – selbst gestaltete Grafiken ebenso wie Logos von Anbietern, deren Prüfverfahren Sie nicht kennen.
- Alt-Texte, Bildunterschriften und Dateinamen – auch das ist Text, und Suchmaschinen lesen ihn.
- Alte Blogbeiträge und Pressemitteilungen – was abrufbar ist, wirbt weiter.
- PDFs – Broschüren, Datenblätter, Unternehmenspräsentationen im Download-Bereich.
- Sprachversionen – „climate-neutral“ in der englischen Fassung fällt bei einer deutschen Suche nicht auf.
- Produkttexte im Shop – oft aus Herstellerdaten importiert und nie gegengelesen.
- Kanäle außerhalb der Website – Unternehmensprofile, Social-Media-Beschreibungen, E-Mail-Signaturen.
Unser eigener Fall
Wir haben unsere eigene Website vor dem Stichtag geprüft und sind fündig geworden. Auf der Seite Domains & Hosting stand „Klimaneutrales Hosting“. Die Formulierung hatten wir von unserem Hosting-Anbieter übernommen. Sie stand an drei Stellen: in einer Überschrift, in der Meta-Beschreibung und in der englischen Fassung der Seite.
Belegen können wir etwas anderes. Unser Provider sitzt in Deutschland und bezieht seinen Strom vollständig aus erneuerbaren Energien. Das ist eine Aussage über die Stromquelle. Klimaneutralität wäre eine Aussage über die gesamte Treibhausgasbilanz. Jetzt steht dort: „Hosting mit Strom aus erneuerbaren Energien“. Das ist weniger griffig, aber es stimmt, und es lässt sich nachprüfen.
Daraus haben wir zwei Dinge mitgenommen. Erstens: 100 Prozent Ökostrom ist nicht dasselbe wie klimaneutral. Zweitens: Eine Aussage steht selten nur an einer Stelle. Die Überschrift hätten wir sofort gefunden. Das Such-Snippet und die Übersetzung nur, weil wir gezielt danach gesucht haben.
Was erlaubt bleibt
Verboten ist das Pauschale, nicht das Thema. Sie dürfen weiter über Umweltaspekte sprechen, wenn die Aussage konkret ist, sich auf einen klar benannten Aspekt bezieht und Sie sie belegen können.
| Problematisch | Konkrete Alternative – sofern sie zutrifft |
|---|---|
| Klimaneutrales Hosting | Hosting mit Strom aus erneuerbaren Energien |
| Umweltfreundliche Verpackung | Versandkarton aus 100 % Recyclingpapier |
| Nachhaltig produziert | Gefertigt in unserem Werk in Baden-Württemberg, Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage |
| Grünes Unternehmen | Die geprüfte Einzelaussage – oder ein Siegel aus einem Zertifizierungssystem |
Die Spezifizierung gehört an dieselbe Stelle wie die Aussage, klar und hervorgehoben. Eine Erklärung drei Klicks weiter auf einer Unterseite reicht dafür nicht. Bei Siegeln lohnt die Frage, ob dahinter ein System steht, das allen Unternehmen offensteht, dessen Anforderungen öffentlich einsehbar sind und dessen Einhaltung ein unabhängiger Dritter überwacht. So beschreibt das Gesetz ein Zertifizierungssystem.
Nicht jedes „nachhaltig“ ist eine Umweltaussage. Wir haben auf unserer Website auch dieses Wort gesucht und mehrere Stellen gefunden, an denen es schlicht „dauerhaft“ bedeutet – etwa bei einer nachhaltigen Verbesserung der Ladezeit. Diese Stellen haben wir belassen. Entscheidend ist, wie ein Leser den Satz im Zusammenhang versteht. Wo das zweifelhaft ist, schreiben Sie besser gleich „dauerhaft“ oder „langfristig“.
Die Prüfung in sieben Schritten
- Suchliste anlegen. Klimaneutral, CO2-neutral, klimapositiv, umweltfreundlich, umweltschonend, nachhaltig, grün, öko, ökologisch, ressourcenschonend – dazu die englischen Entsprechungen und die Begriffe Ihrer weiteren Sprachversionen.
- Im System suchen, nicht im Browser. Eine Volltextsuche über die Datenbank des CMS findet auch Meta-Beschreibungen, Alt-Texte, versteckte Elemente und Übersetzungen. Die Seitensuche im Frontend findet sie nicht.
- Dateien einbeziehen. PDFs im Download-Bereich, Bilder mit eingebettetem Text, Grafiken mit Abzeichen.
- Suchergebnis kontrollieren. Mit
site:ihre-domain.de klimaneutralsehen Sie, was Suchmaschinen aktuell anzeigen. Nach einer Änderung dauert es eine Weile, bis das Snippet nachzieht. - Jeden Treffer einordnen. Umweltaussage oder anderer Wortsinn? Pauschal oder konkret? Beleg vorhanden?
- Ersetzen, belegen oder streichen. Den Nachweis legen Sie intern ab: Stromliefervertrag, Zertifikat, Bestätigung des Lieferanten.
- Den Prozess sichern. Wer neue Texte schreibt oder Herstellerdaten importiert, muss die Regel kennen. Sonst steht die Formulierung in drei Monaten wieder da.
Wer haftet für die Aussage des Lieferanten?
Unser Fall zeigt das Muster: Der Anbieter wirbt mit einem Begriff, der Kunde übernimmt ihn in die eigene Werbung. Wettbewerbsrechtlich ist das dann die eigene Aussage. Nach § 8 UWG kann auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer die unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Auf ein Verschulden kommt es dafür nicht an. Dass die Formulierung vom Hoster, vom Hersteller oder aus einem Produktdatenfeed stammt, ändert daran nichts. Der Unterlassungsanspruch richtet sich auch dann gegen den Inhaber des Unternehmens, wenn ein Mitarbeiter oder eine beauftragte Agentur den Text eingestellt hat.
Geltend machen können den Anspruch Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände und Kammern. In der Praxis heißt das: Abmahnung. Ob Sie sich die Kosten anschließend bei Ihrem Lieferanten zurückholen können, hängt von Ihrem Vertrag ab und ist eine Frage für Ihre Rechtsberatung.
Lassen Sie sich deshalb Umweltaussagen von Lieferanten schriftlich belegen, bevor Sie sie übernehmen. Und übernehmen Sie nur den Teil, der belegt ist.
Fazit
Die neuen Regeln verlangen nicht, über Umweltthemen zu schweigen. Sie verlangen Genauigkeit. Für eine Unternehmenswebsite ist das in der Regel eine überschaubare Aufgabe: einmal gründlich suchen, jede Fundstelle bewerten, pauschale Begriffe durch belegbare Tatsachen ersetzen. Aufwendig wird es dort, wo niemand hinschaut – in Meta-Beschreibungen, Übersetzungen, PDFs und importierten Produkttexten. Genau dort haben wir bei uns selbst zwei von drei Fundstellen gefunden.
Wir durchsuchen Ihre Website nach Umweltaussagen – Seiteninhalte, Meta-Angaben, Alt-Texte, PDFs und Sprachversionen – und liefern Ihnen eine Fundstellenliste mit Formulierungsvorschlägen. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihrer Rechtsberatung.
Häufig gestellte Fragen
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Gilt das Verbot auch, wenn wir nur an Unternehmen verkaufen?
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Reicht es, „klimaneutral“ mit einem Sternchen und einer Erklärung zu versehen?
Beruht die Aussage zu einem Produkt auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen, ist sie gegenüber Verbrauchern nach Nummer 4c des Anhangs stets unzulässig – daran ändert eine Erläuterung nichts. Eine Erläuterung hilft nur dort, wo eine an sich zulässige Aussage präzisiert wird. Dann muss sie klar und hervorgehoben an derselben Stelle stehen.
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Müssen wir alte Blogbeiträge und Pressemitteilungen wirklich ändern?
Das Gesetz kennt keine Ausnahme für ältere Inhalte. Was heute abrufbar ist, wird heute verbreitet. Ob ein erkennbar datierter Archivbeitrag im Einzelfall anders zu beurteilen ist, sollten Sie rechtlich klären lassen. Der sichere Weg ist, die Stelle anzupassen oder den Beitrag aus dem Netz zu nehmen.
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Dürfen wir das Umwelt-Logo unseres Hosters oder Lieferanten weiter einbinden?
Prüfen Sie, was hinter dem Logo steht. Ein Nachhaltigkeitssiegel ist nur zulässig, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Ein Abzeichen, das der Anbieter selbst vergibt, erfüllt das in der Regel nicht. Lassen Sie sich die Grundlage schriftlich geben und entfernen Sie das Logo, wenn keine belastbare Antwort kommt.
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Wie schnell verschwindet eine geänderte Meta-Beschreibung aus dem Suchergebnis?
Erst wenn die Suchmaschine die Seite erneut abgerufen hat. Das kann Tage dauern, bei selten besuchten Seiten länger. Über die Search Console lässt sich eine erneute Indexierung anstoßen. Kontrollieren Sie das Ergebnis nach einigen Tagen mit einer site:-Suche.
Automatisch übersetzt. Ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.