Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche - auch künftige - geschäftliche Beziehungen, insbesondere Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur verbindlich, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, selbst wenn wir nicht widersprechen, gelten diese Abweichungen nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Gesamtvertrages. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

§2 Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben, Faxen und sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, wie insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind stets unverbindlich. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Etwaige Abweichungen sind dementsprechend hinzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

 

§3 Auftragsbestätigung

Telefonisch erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich. Für uns tritt die Bindung mit schriftlicher Auftragsbestätigung ein. Auf die Auftragsbestätigung kann bei sofortiger Liefermöglichkeit verzichtet werden. Beanstandungen der Auftragsbestätigung sind innerhalb einer Woche nach Zugang zulässig. Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 3 Monate liegt. Der Mindestauftragswert liegt bei 200,00 EUR. Bei unterschreiten des Mindestauftragswertes behalten wir uns die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von 20,00 EUR vor. Sollten keine Angabe zur Sprachausführung vorliegen (insbesondere bei Softwareprodukten), werden von uns, wenn erhältlich, deutsche Versionen geliefert.

 

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich rein netto Versandstelle. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Bei Nichteinhaltung sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderung zulässig, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Alle unsere Forderungen  werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder/und nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlungen oder die Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf  einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.

Wir behalten uns im Falle von Teillieferungen grundsätzlich die Erstellung einer Teilrechnung vor.

 

§5 Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager oder Lager eines unserer Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt. Unsere Vertragspflicht ist eine sogenannte Holschuld und zwar ab Lager. Leistungs- und Erfüllungsort für unsere Vertragsverpflichtungen ist unser jeweiliger Lagerstandort oder der Lagerstandort unserer Lieferanten. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mängelfreiheit zu überprüfen (siehe §7). Es gelten für alle Produkte amerikanischen Ursprungs die Bestimmungen des „US Department of Commerce“, die insbesondere für eine Wiederausfuhr unbedingt zu beachten sind.

Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber für uns nicht verbindlich. Die Durchführung der erteilten Aufträge erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger und genügender Belieferung durch unsere Vorlieferanten.

Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstige unvorhersehbare Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können - gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten - wie Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung der Lieferung von Waren und Bauteilen, sonstige nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Wird durch die oben genannten Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

Im Falle unseres Lieferverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei unseren leitenden Angestellten oder der Firmenleitung vor.

Wir behalten uns grundsätzlich Teillieferungen und Teilberechnungen vor.

Der Besteller hat mit Zugang der Rechnung innerhalb von 10 Kalendertagen einen eventuellen Nichterhalt der in der Rechnung aufgeführten Ware bei uns schriftlich mitzuteilen, ansonsten trägt der Besteller die Beweislast für den Nichtzugang der bestellten und in Rechnung gestellten Ware.

 

§6 Versendung - Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich die Versendung aufgrund einer Anweisung des Käufers, geht die Gefahr mit Herstellung der Versandbereitschaft auf den Käufer über; wir sind in diesem Fall berechtigt, die Lagergebühren, mindestens 1 % des Rechnungsbetrages pro Monat, in Rechnung zu stellen. Der Kaufpreis bzw. das sonstige Entgelt werden in diesem Falle mit der Herstellung der Versandbereitschaft fällig.

 

§7 Mängelrügen, Reklamationen und Gewährleistung

Reklamationen und Mängelrügen müssen innerhalb von 5 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich und spezifiziert an uns gerichtet werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Falls für zu wenig / zuviel / falsche / nicht bestellte / doppelt oder trotz Stornierung gelieferte Ware eintrifft, müssen die retournierten Produkte in ungeöffneter und unversehrter Originalverpackung in unserem Lager eintreffen. Bei Garantiefällen oder unvollständig gelieferten Produkten akzeptieren wir auch geöffnete Verpackungen. Bei Rücksendungen, die wir nicht zu verantworten haben, z. B. "Falschbestellung“ und "Kulanzrücknahme“, erfolgt die Gutschrift zum jeweils niedrigerem Preis (Rechnungs- bzw. Tagespreis). Rücksendungskosten sind grundsätzlich vom Käufer zu tragen.

Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf einer zumindest grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Wenn ein rechtzeitig gerügter Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, den mangelhaften Gegenstand nachzubessern oder Ersatz zu liefern; der Käufer kann in diesem Fall erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Die Nachbesserung kann nach unserer Wahl auch in einem Servicezentrum, beim Vorlieferanten oder bei uns vorgenommen werden. Die Liefergegenstände sind in allen Fällen bei Rücklieferung an uns oder den Vorlieferanten sowie an ein Servicezentrum in der Originalverpackung zu versenden. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Außerbetriebnahme, der anschließenden Wiederinbetriebnahme sowie den Transport und Rücktransport zur jeweiligen Serviceadresse.  Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, soweit nachstehend nicht etwas Anderes vereinbart ist.

Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §459 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.

Eine Bezugnahme auf DIN-Norm beinhaltet nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt jedoch der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so leisten wir auch Schadensersatz.

Für Mängelfolgeschäden haften wir nur, wenn unsere Kunden gerade durch die Zusicherung gegen derartige Mängelfolgeschäden abgesichert werden sollen. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.

Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es grundsätzlich erforderlich, dass defekte Teile und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheins (oder der Rechnung), mit dem das Gerät geliefert wurde, an uns eingeschickt bzw. an uns angeliefert werden.

Unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriffe und das Öffnen von Geräten haben zur Folge, dass der Gewährleistungsanspruch erlischt.

Sollten im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen.

Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmen und Personen, die gewerblich oder selbständig tätig sind, wird ausdrücklich auf 12 Monate begrenzt. 

 

§8 Gewerbliches Schutzrecht

Soweit nichts anderes vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.

 

§9 Eigentumsvorbehalt

Liefergegenstände und Teile sowie Dienstleistungen werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Auch verarbeitete Waren dienen zur Sicherung des Vorbehaltverkäufers. Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren dem Verkäufer nur anteilig gehören, so bemisst sich der ihm abgetretene Teil, der aus ihrem Verkauf entstehenden Forderungen nach dem Wert des Miteigentumsanteils des Verkäufers. Der Verkäufer nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.

Der Verkäufer kann dem Schuldner die Abtretung anzeigen. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer muss die ihm zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.  Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den >Liefergegenständen und Teilen gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis bezahlt haben.     

 

§10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vertragspartnern, welche Vollkaufleute bzw. im Handelsregister eingetragene juristische Personen sind sowie Personen, die Ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird das für Villingen-Schwenningen zuständige Gericht vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


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